AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Street Food & Music Festivals / Street Food & Beach Festivals

Die Just Festivals Event Media GmbH mit Sitz in Dortmund am Baroper Marktplatz 3, 44225, richtet in ganz Deutschland sogenannte „Street Food & Music Festivals“ sowie „Street Food & Beach Festivals“ aus. Bei diesen Veranstaltungen können Teilnehmer an eigenen Verkaufsständen selbst zubereitete Speisen, Getränke und weitere Produkte anbieten und verkaufen. Informationen zu aktuellen Festivalstandorten und -zeiten finden Aussteller und Besucher auf den Webseiten http://www.street-food-music.de und https://www.street-food-beach.de. Über diese Webseiten können interessierte Aussteller auch Standflächen für die Festivals anfragen und buchen.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter, der Just Festivals Event Media GmbH (im Folgenden Veranstalter genannt), und den Vertragspartnern (im Folgenden Aussteller genannt), die als Aussteller an den Festivals teilnehmen und Standflächen sowie Zusatzleistungen buchen.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes Vertrags, der über die Nutzung von Standflächen durch den Aussteller bei den vom Veranstalter organisierten Festivals geschlossen wird.

(2) Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

(1) Ein Vertrag über die Nutzung von Standflächen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller wird gültig, wenn der Aussteller eine Anfrage stellt, der Veranstalter ein entsprechendes Angebot macht und schließlich beide Parteien den durch den Veranstalter erstellten Vertrag unterzeichnen.

(2) Für das Angebot des Ausstellers gelten besondere Bedingungen, die von den allgemeinen Regelungen abweichen:
Der Aussteller bewirbt sich durch das elektronische Einreichen des Online-Anmeldeformulars. Das Absenden dieses Formulars gilt als rechtlich bindendes Angebot des Ausstellers, auch ohne Unterschrift. Der Aussteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben im Online-Anmeldeformular wahrheitsgetreu auszufüllen.

(3) Abweichend von Absatz 2 muss ein Angebot des Ausstellers alternativ schriftlich eingereicht werden. Hierbei soll der Aussteller das Anmeldeformular nutzen, das auf der Website des Veranstalters bereitgestellt wird.
(4) Die Annahme des Angebots durch den Veranstalter erfolgt entweder elektronisch oder schriftlich durch das Zusenden des Vertrages, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

§ 3 Einwilligung zur Namensveröffentlichung und Datenverwendung

Durch den Abschluss eines Vertrages mit dem Veranstalter räumt der Aussteller dem Veranstalter das Recht ein, seinen Namen sowie weitere Informationen wie Kontaktdaten, Unternehmensbezeichnung, Webseiten-URL, Standort seines Messestandes und das Spektrum seiner angebotenen Dienstleistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, zu speichern und insbesondere für Informations- und Werbezwecke zu verwenden.

§ 4 Vertragsinhalt

(1) Der Vertrag umfasst die befristete Bereitstellung von Standflächen durch den Veranstalter an den Aussteller für die vereinbarten Tage der Veranstaltung.

(2) Zusätzlich hat der Aussteller die Möglichkeit, spezifische Zusatzleistungen zu buchen oder zu beauftragen, deren genaue Ausgestaltung im Einzelfall festzulegen ist. Diese Zusatzleistungen können entweder direkt vom Veranstalter oder von Dritten erbracht werden, je nachdem, wer im Rahmen der Beauftragung als Vertragspartner aufgeführt ist.

§ 5 Zahlungsmodalitäten und Verzugsregelungen

(1) Nach Vertragsabschluss stellt der Veranstalter dem Aussteller eine Rechnung für die Miete der Standfläche sowie für alle gebuchten oder in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen aus. Die Rechnung gilt als zugestellt, sobald sie an die vereinbarte E-Mail-Adresse oder Kontaktadresse des Ausstellers gesendet wurde, ohne dass eine Fehlermeldung über den Nichtzugang eingeht.

(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig und auf das Konto des Veranstalters zu überweisen. Erfolgt nach einer Mahnung keine Zahlung, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Für die Mahnung wird eine Gebühr von 25,- € erhoben.

(3) Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Reklamationen zur Rechnung müssen umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Rechnungszugang schriftlich vorgebracht werden. Spätere Einwände werden nicht anerkannt.

(4) Wird die Rechnung auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, bleibt der Aussteller weiterhin für die Begleichung der Rechnung verantwortlich.

§ 6 Regelungen bei Nichtbelegung der Standfläche

(1) Sollte der Aussteller die angemietete Standfläche nicht in Anspruch nehmen, ist er dennoch verpflichtet, 100% der Standflächenmiete zu entrichten. Der Vertrag ist in diesem Fall nicht stornierbar, und die volle Standflächenmiete ist unabhängig von einer anderweitigen Vergabe des Standes zu zahlen. Die Möglichkeit, einen Ersatzaussteller zu benennen, wird in Absatz 3 geregelt.

(2) Wird die Nichtbelegung der Standfläche nicht mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung angezeigt, muss der Aussteller zusätzlich zur Standmiete eine Vertragsstrafe in Höhe der vollen Standgebühr entrichten.

(3) Die Mitteilung über die Nichtbelegung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers und per Einschreiben erfolgen. In Ausnahmefällen ist eine E-Mail-Mitteilung ausreichend, sofern der Veranstalter den E-Mail-Empfang schriftlich bestätigt. Eine mündliche Bestätigung ist nicht gültig.
Ein eventueller Ersatzaussteller, der durch den Aussteller genannt wird, entbindet den Aussteller nicht vom Vertrag.

(4) Der Aussteller hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einen oder mehrere Ersatzaussteller zu benennen. Der Veranstalter ist jedoch nicht an diese Vorschläge gebunden und kann die Ersatzaussteller ohne Begründung ablehnen. Wird ein vom Aussteller vorgeschlagener Ersatzaussteller vom Veranstalter akzeptiert, entfällt die Zahlungspflicht des Ausstellers für die Standflächenmiete. Hat der Aussteller die Miete bereits entrichtet, wird ihm dieser Betrag nach Eingang der Miete vom Ersatzaussteller zurückerstattet.

§ 7 Anpassungen bei Höherer Gewalt

(1) Unvorhersehbare Ereignisse oder Fälle von höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen und die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verhindern, berechtigen den Veranstalter, die Veranstaltung zu verschieben (Absatz 3), in der Dauer zu verkürzen (Absatz 2), abzusagen (Absatz 4) oder die bereitgestellten Standflächen zu reduzieren (Absatz 5).

(2) Bei einer Verkürzung der Veranstaltungsdauer besteht für den Aussteller kein Rücktrittsrecht vom Vertrag, und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Nachlass der Standflächenmiete oder für gebuchte Zusatzleistungen.

(3) Wird die Veranstaltung verschoben und der Aussteller kann nachweisen, dass dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, bereits gebuchten Veranstaltung entsteht, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

(4) Bei einer Absage der Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt oder anderen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen, wird der Aussteller von der Verpflichtung zur Zahlung der Standflächenmiete befreit bzw. erhält bereits geleistete Mietzahlungen vollständig zurück.

(5) Sollte eine Reduzierung der Standflächen dazu führen, dass der Aussteller nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, werden bereits geleistete Zahlungen für die Standflächenmiete und Zusatzleistungen zurückerstattet.

§ 8 Stornierung, Verschiebung und Änderung der Veranstaltungsdauer

(1) Neben den in § 7 genannten Umständen behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung aus triftigem Grund abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verschieben, die Dauer zu ändern oder – falls erforderlich aufgrund von Raumbedingungen, behördlichen Anweisungen oder anderen gravierenden Gründen – den Stand des Ausstellers zu versetzen, dessen Größe zu ändern und/oder einzuschränken. Jede Änderung in Bezug auf Ort, Zeit oder sonstige Vertragsbedingungen wird durch Mitteilung an den Aussteller verbindlicher Teil des Vertrages.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, wenn die Mindestanzahl der Anmeldungen von Ausstellern nicht erreicht wird und eine Durchführung der Veranstaltung unter diesen Bedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(3) Falls der Veranstalter die Verantwortung für den Ausfall der Veranstaltung trägt, werden bereits bezahlte Standmieten und Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

(4) Jegliche Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz aufgrund der Absage, Verschiebung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen.

§ 9 Regelungen zu Unter-, Mitvermietung und Überlassung der Standfläche

(1) Der Aussteller darf die ihm zugewiesene Standfläche ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters weder ganz noch teilweise untervermieten, tauschen oder anderweitig an Dritte überlassen.

(2) Für die Aufnahme eines weiteren Ausstellers auf der Standfläche ist die schriftliche Genehmigung des Veranstalters erforderlich. In einem solchen Fall behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Standmiete entsprechend anzupassen.

(3) Jegliche Einwilligungen des Veranstalters zu den in Absätzen 1 und 2 genannten Punkten müssen schriftlich erfolgen.

(4) Bei einer unerlaubten Untervermietung, einem Tausch oder einer anderweitigen Überlassung der Standfläche an Dritte ohne Zustimmung des Veranstalters ist der Aussteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Standflächenmiete verpflichtet. Dies berührt nicht das Recht des Veranstalters zur außerordentlichen Kündigung.

§ 10 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Veranstalter hat das Recht, den Vertrag mit dem Aussteller aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Nicht fristgerechtes begleichen der Rechnung
  • Nichteinhaltung der vereinbarten Auf- und Abbauzeiten durch den Aussteller, insbesondere wenn der Aussteller vor der festgelegten Aufbauzeit auf dem Veranstaltungsgelände erscheint
  • Nichteinhaltung der vereinbarten Verkaufszeiten
  • Übermittlung unzutreffender Angaben durch den Aussteller bezüglich der benötigten Standgröße
  • Grundsätzlich falsche oder irreführende Angaben seitens des Ausstellers
  • Angebot eines nicht mit dem Veranstalter abgestimmten Produktsortiments
  • Versäumnis des Ausstellers, spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau des Standes zu beginnen.
  • Nichtfertigstellung des Standes mindestens 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn
  • Nichtentfernung aller Fahrzeuge des Ausstellers vom Veranstaltungsgelände mindestens 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn
  • Abtretung der Rechte aus dem Standflächenmietvertrag an Dritte ohne Zustimmung des Veranstalters
  • Keine Musikwiedergabe am eigenen Stand, ohne es eine Genehmigung seitens des Veranstalters vorliegt

(2) Sollte die außerordentliche Kündigung auf ein Verschulden des Ausstellers zurückzuführen sein, bleibt dieser zur Zahlung der vereinbarten Standflächenmiete verpflichtet.

§ 11 Regelungen zur Musikwiedergabe und GEMA-Pflichten

(1) Die Wiedergabe eigener Musik am Stand des Ausstellers ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.

(2) Wird dem Aussteller die Genehmigung zur Musikwiedergabe erteilt, ist er verpflichtet, die Nutzung von Tonmedien bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die entsprechenden Lizenzgebühren zu entrichten.

(3) Der Aussteller verpflichtet sich, den Veranstalter von allen Ansprüchen freizustellen, die von der GEMA im Zusammenhang mit der Musikwiedergabe durch den Aussteller gegen den Veranstalter geltend gemacht werden könnten.

(4) Die Verpflichtung zur Freistellung umfasst auch die Übernahme aller Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung des Veranstalters, einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung nicht vom Aussteller zu vertreten ist.

§ 12 Freistellung von Haftung bei Rechtsverletzungen durch Dritte

(1) Der Aussteller verpflichtet sich, bei der Nutzung der Standfläche und der Präsentation sowie Bewerbung seines Produktsortiments sämtliche geltenden Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Es ist ausdrücklich untersagt, Inhalte zur Verfügung zu stellen oder zu präsentieren, die pornografisch, sexuell explizit, gewaltverherrlichend, rassistisch, volksverhetzend, diskriminierend, beleidigend oder verleumderisch sind. Der Aussteller ist zudem verpflichtet, keine Rechte Dritter zu verletzen, insbesondere keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte oder andere geistige bzw. gewerbliche Schutzrechte.

(2) Sollten Dritte Ansprüche gegen den Veranstalter wegen einer Rechtsverletzung durch den Aussteller erheben, stellt der Aussteller den Veranstalter von allen derartigen Ansprüchen frei.

(3) Diese Freistellung beinhaltet ebenfalls die Übernahme aller notwendigen Kosten für die Rechtsverteidigung des Veranstalters, inklusive aller Gerichts- und Anwaltskosten. Diese Regelung findet keine Anwendung, sofern die Rechtsverletzung nicht vom Aussteller zu vertreten ist.

§ 13 Regelungen zum Ausschank und Verkauf von Lebensmitteln

(1) Grundsätzlich ist der Ausschank von Getränken untersagt. Ausnahmen können auf Antrag des Ausstellers vom Veranstalter schriftlich genehmigt werden. Diese Genehmigung muss Teil des Vertrages sein.

(2) Der Aussteller ist alleinverantwortlich für die Einhaltung aller lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften beim Verkauf von Lebensmitteln. Der Veranstalter ist von der Überwachungspflicht entbunden. Bei Verstößen haftet ausschließlich der Aussteller und stellt den Veranstalter von jeglicher Haftung frei.

(3) Auflagen der lokalen Gesundheits- und Ordnungsbehörden sind dem Aussteller vom Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Aussteller ist verpflichtet, diese Auflagen zu erfüllen. Alle Nachteile, die aus der Nichteinhaltung resultieren, trägt der Aussteller, der in diesen Fällen auch den Veranstalter von jeglicher Haftung freistellt.

(4) Mit Vertragsabschluss versichert der Aussteller, sein Gewerbe gemäß § 14 GewO angemeldet zu haben und steuerrechtlichen Bestimmungen nachzukommen.

(5) Der Aussteller ist verpflichtet, die gaststättenrechtliche Erlaubnis sowie alle weiteren für den Betrieb notwendigen Bescheinigungen während der Veranstaltung am Stand bereitzuhalten.

§ 14 Aufbau und Verpflichtungen des Ausstellers

(1) Der Aussteller muss mit dem Standaufbau oder der Belegung der Standfläche spätestens eine Stunde vor dem vom Veranstalter bekanntgegebenen Veranstaltungsbeginn starten. Der Stand muss innerhalb dieser Frist vollständig aufgebaut und der Aussteller zur festgelegten Öffnungszeit verkaufsbereit sein. Diese Verpflichtung gilt für alle Veranstaltungstage, unabhängig von Aufbauaktivitäten.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und über die Standfläche anderweitig zu verfügen. Der Aussteller bleibt in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Standmiete und eventuell entstehender Zusatzkosten verpflichtet.

(3) Ist der Stand 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn aus vom Aussteller zu vertretenden Gründen nicht fertig aufgebaut, ist der Aussteller verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an den Veranstalter zu zahlen.

(4) Der Aussteller ist für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette für seine Waren eigenverantwortlich.

(5) Der Aussteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dieser wird ihm vom Veranstalter zu Beginn des Aufbaus zugewiesen und wird Teil des Vertrages. Ein Recht auf Minderung der Standmiete oder anderer Kosten besteht nicht, selbst wenn der Aussteller den ihm zugewiesenen Standplatz als ungünstig erachtet. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller die Gründe für die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes zu erläutern.

(6) Der Aussteller übernimmt auch die Kosten für eine eventuell notwendige Rechtsverteidigung des Veranstalters, einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, es sei denn, die Rechtsverletzung ist vom Aussteller nicht zu vertreten.

(7) Der Veranstalter haftet nicht für Waren, die im vom Veranstalter bereitgestellten Kühlwagen gelagert werden.

(8) Das Speisenangebot der Aussteller muss vorab mit dem Veranstalter abgesprochen und von diesem genehmigt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Verkauf nicht genehmigter Speisen und Getränke zu untersagen, um einen reibungslosen Ablauf und die Qualität der Veranstaltung zu sichern.

§ 15 Brandschutzbestimmungen

(1) Alle für den Standbau verwendeten Materialien müssen den aktuellen Brandschutzvorschriften entsprechen und schwer entflammbar sein. Am Standort des Ausstellers müssen Feuerlöscher der Kategorie ABC mit mindestens 6 Kg Löschmittel gut sichtbar und für alle Mitarbeiter des Ausstellers zugänglich aufgestellt sein. Bei Verwendung von offenem Feuer oder Fritteusen ist zusätzlich ein Feuerlöscher der Kategorie A bis F sowie eine Löschdecke in gleicher Weise bereitzuhalten.

(2) Die Feuerlöscher müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung eine gültige Betriebserlaubnis besitzen und dürfen nicht abgelaufen sein.

(3) Die Feuerlöscher sind alle zwei Jahre zu warten. Der Aussteller ist verpflichtet, den Nachweis über die regelmäßige Wartung zu führen.

§ 16 Standbetrieb und Verantwortlichkeiten von Veranstalter und Aussteller

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Veranstaltungsdauer mit den vereinbarten Produkten zu bestücken und durch qualifiziertes Personal betreuen zu lassen. Zudem muss der Aussteller für die Sauberkeit seiner Standfläche während der Veranstaltung sorgen.

(2) Nach dem Ende der Veranstaltung obliegt dem Aussteller die Reinigung seiner Standfläche. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist eine tägliche Reinigung nach Veranstaltungsende erforderlich. Der Aussteller muss Abfall vermeiden und Müll gemäß den Vorgaben trennen.

(3) Die Reinigung des restlichen Geländes, der Hallen und Gänge liegt in der Verantwortung des Veranstalters.

(4) Anfallender Müll des Ausstellers ist in den vom Veranstalter bereitgestellten Müllcontainern zu entsorgen. Die Nutzung der auf dem Veranstaltungsgelände für Gäste aufgestellten Sammelbehälter durch den Aussteller ist strengstens untersagt. Müll darf nicht neben oder bei dem Stand des Ausstellers zwischengelagert, sondern muss umgehend in den vorgesehenen Containern entsorgt werden.

(5) Bei Verwendung von Einweggeschirr muss der Aussteller ausschließlich plastikfreies, aus nachhaltigen Rohstoffen hergestelltes Einweggeschirr nutzen.

(6) Bei Verwendung unzulässigen Einweggeschirrs (siehe § 16 Absatz 5) hat der Veranstalter das Recht, die weitere Ausgabe zu untersagen, bis korrektes Geschirr bereitgestellt wird.

§ 17 Abbau und Pflichten des Ausstellers

(1) Der Stand darf vor dem offiziellen Veranstaltungsende weder ganz noch teilweise abgebaut werden. Bei vorzeitigem Abbau ist der Aussteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vereinbarten Standmiete verpflichtet.

(2) Der Aussteller haftet für jegliche Beschädigungen am Boden, den Wänden und an gemietetem oder geliehenem Material bzw. Flächen. Die Standfläche muss in einwandfreiem Zustand und fristgerecht bis zum festgelegten Abbau- bzw. Räumungstermin zurückgegeben werden. Schäden sind zu melden und zu beheben, andernfalls kann der Veranstalter die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Dies schließt weitere Schadensersatzansprüche nicht aus.

(3) Nicht fristgerecht abgebaute Stände oder zurückgelassene Standgegenstände werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Nach Ende der Veranstaltung kann eine Standflächenabnahme erfolgen, um die ordnungsgemäße Rückgabe zu bestätigen. Bei positiver Abnahme wird ein eventuell gezahltes Müllpfand zurückerstattet. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe behält sich der Veranstalter das Recht vor, Schadensersatzansprüche gegen den Aussteller geltend zu machen.

(4) Ein Müllpfand oder eine Standkaution kann von einzelnen oder allen Ausstellern erhoben werden und beträgt 250,- EUR.

(5) Vor der endgültigen Abreise und nach Abschluss des Abbaus ist der Aussteller verpflichtet, sich abzumelden und die Standfläche vom Veranstalter oder einem Beauftragten abnehmen zu lassen. Wird diese Abmeldung versäumt, fällt eine Vertragsstrafe von 15,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer an.

§ 18 Kontrolle der Standfläche

(1) Der Veranstalter hat das Recht, jederzeit zu kontrollieren, ob der Aussteller die ihm zugewiesene Standfläche entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich Standgröße und der präsentierten sowie angebotenen Produkte korrekt nutzt.

(2) Stellt der Veranstalter fest, dass auf der Standfläche Waren präsentiert oder verkauft werden, die nicht zugelassen oder angemeldet sind, ist er berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu räumen und den Verkauf dieser Produkte zu untersagen.

§ 19 Überwachung des Veranstaltungsgeländes

(1) Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Überwachung des Veranstaltungsgeländes. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen wird hierbei jedoch ausgeschlossen.

(2) Die Bewachung und Beaufsichtigung des eigenen Standes obliegt während der gesamten Veranstaltungsdauer, einschließlich der Auf- und Abbauzeiten, allein dem Aussteller.

(3) Der Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten oder Sonderwachen am Stand des Ausstellers bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.

§ 20 Versicherungspflicht des Ausstellers

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abdecken.

(2) Der Aussteller muss auf Anforderung des Veranstalters einen Nachweis über den Abschluss und den Geltungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung vorlegen.

§ 21 Regelungen zu Fotografie und Filmaufnahmen

Gewerbliche Fotografie, Zeichnungen und Filmaufnahmen auf dem Veranstaltungsgelände sind ausschließlich den vom Veranstalter autorisierten Unternehmen oder Personen erlaubt.

§ 22 Werberichtlinien

(1) Werbeaktivitäten sind ausschließlich auf der gemieteten Standfläche und nur für das eigene Geschäft des Ausstellers zulässig. Dies umfasst ausschließlich die vom Aussteller hergestellten oder vertriebenen Produkte, sofern diese angemeldet und genehmigt wurden. Der Einsatz von Werbemitteln, die durch optische oder akustische Mittel eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielen sollen, unterliegt denselben Bedingungen. Sondergenehmigungen für Werbung durch Sponsoren können auf Anfrage erteilt werden.

(2) Die Verwendung von „Kundenstoppern“, die in die Gehwege der Besucher gestellt werden, um Aufmerksamkeit zu erregen, ist strengstens untersagt.

(3) Werbung mit extremistisch-politischem Inhalt ist grundsätzlich verboten.

(4) Werbemaßnahmen für Dritte sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.

(5) Der Veranstalter ist befugt, ungenehmigte Werbematerialien oder Werbeinstallationen auf Kosten des Ausstellers zu entfernen oder entfernen zu lassen.

(6) Der Einsatz von Werbeträgern wie Kundenstoppern, Roll-Ups oder Beach-Flags ist für Werbezwecke nicht erlaubt.

§ 23 Haftungsbeschränkungen

(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Verluste an Standgegenständen oder Standausrüstung sowie daraus resultierende Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder den Auf- und Abbauzeiten durch Dritte entstehen.

(2) Der Veranstalter haftet nicht für den geschäftlichen Erfolg der Veranstaltung oder für entgangene Gewinne bzw. Umsatzerwartungen des Ausstellers.

(3) Sollte trotz der vorstehenden Regelungen eine Haftung des Veranstalters bestehen, beschränkt sich diese auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, oder die auf der Verletzung einer wesentlichen Hauptpflicht des Vertragsverhältnisses beruhen.

(4) Die Haftung für Schadensersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung seitens des Veranstalters vor.

(5) Unberührt bleibt die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(6) Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 24 Kein Konkurrenten Ausschluss

Ein Ausschluss von Konkurrenten des Anbieters ist nicht möglich. Die Auswahl und Anzahl der teilnehmenden Aussteller liegen im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Eine Rechenschaftspflicht des Veranstalters gegenüber dem Aussteller bezüglich der Auswahl und Anzahl der Aussteller besteht nicht.

§ 25 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Ausstellers und seiner Mitarbeiter werden vom Veranstalter nur gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und ausschließlich zur Vertragserfüllung verarbeitet.

§ 26 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig zu ändern oder anzupassen.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Aussteller Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Dortmund. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 28 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand 08.01.2024